Feldhamster in seinem gesamten Verbreitungsgebiet vom Aussterben bedroht
Der Feldhamster ist in seinem gesamten Verbreitungsgebiet vom Aussterben bedroht. Das ist das ernüchternde Urteil der Weltnaturschutzunion (IUCN). In der aktualisierten Version der Internationalen Roten Liste der bedrohten Arten der IUCN ist der Feldhamster (Cricetus cricetus) als „critically endangered“, also als „vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Bislang war man davon ausgegangen, dass es in dem riesigen Verbreitungsgebiet von Belgien bis nach Sibirien noch vielerorts jede Menge Feldhamster gibt. Doch dem ist laut Meinung der Experten nicht mehr so: Auch in früheren „Hamsterhochburgen“ wurden massive Einbrüche beobachtet, nicht nur in Deutschland, sondern auch in den ehemals dicht besiedelten Regionen in Osteuropa. Anscheinend hat sich das dramatische Verschwinden des Nagers, welches in Deutschland und den Nachbarländern seit einigen Jahrzehnten beobachtet wird, auch im östlichen Verbreitungsgebiet fortgesetzt. In Deutschland gilt der Feldhamster schon länger als vom Aussterben bedroht und ist daher laut Gesetz streng geschützt. Nun ist er offiziell in seinem gesamten Verbreitungsgebiet akut vom Aussterben bedroht – darüber wurde auch in der Presse berichtet.
Was heisst denn hier gesetzlich geschützt? Wenn ich dem Hamster die Lebensgrundlage entziehe, dann verstoße ich gegen das Gesetz?! Viele Landwirte bewirtschaften heute Pläne in Grössenordnungen, die dem Hamster nicht schützen.
Früher hatten die Kleinbauern Flächen zur eigenen Versorgung bewirtschaftet. Da wurden verschiedene Pflanzen, wie z.B. Rüben, Getreide, Hülsenfrüchte etc. angebaut, die der Hamster auch bequem zu Fuss erreichen konnte.
Heute ist das nicht mehr möglich, wenn ich bedenken, das da Schläge von einigen tausend Quadratkilometern bewirtschaftet werden und im gelben Farben erstrahlen.
In erster Linie steht halt immer noch der Gewinn, egal zu welchem Preis.
Lieber Herr Lehmann, vielen Dank für Ihren Kommentar!
Der Feldhamster gehört gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu den streng geschützten Tierarten. Es ist laut § 44 Abs. 1 BNatSchG verboten, die Tiere zu töten, zu fangen, zu verletzen oder ihnen nachzustellen bzw. sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Und auch die Baue des Feldhamsters stehen unter Schutz (s. letzter Blogbeitrag vom 3.Juli).
Aber Sie haben völlig recht: Die fehlende Vielfalt in den angebauten Kulturen, die stark gewachsenen Schläge und die frühen Erntetermine entziehen ihm die Lebensgrundlage. Damit reiht sich der Feldhamster leider neben vielen weiteren Arten unserer Feldflur ein. Durch unsere enge Zusammenarbeit mit Landwirtinnen und Landwirten bringen wir Schutzmaßnahmen auf die Fläche, von denen nicht nur der Feldhamster, sondern auch andere bedrohte Arten in der Agrarlandschaft profitieren. Daneben ist aber die Politik gefragt, den Rahmen für eine Landwirtschaft festzulegen, die Raum für Artenvielfalt zulässt.
Hallo Herr Kemnade,
das Interesse für dieses beeindruckende Tier hat mich bis heute nie losgelassen. Das liegt wohl u.a. daran, das ich in der Region Halle-Weißenfels Querfurt aufgewachsen bin, die reich mit dem Feldhamster gesegnet war.
Da ich Rentner bin, möchte ich meine freie Zeit im Interesse des Feldhamsters zur Verfügung stellen. Deshalb werde ich den Ansprechpartner für S-A eine E-Mail senden.
Guten Morgen Herr Lehmann,
das ist schön zu hören! Nehmen Sie gerne Kontakt auf – unsere Ansprechpartnerin vor Ort ist Frau Saskia Jerosch (email: S.Jerosch@DeWiSt.de ; Mobil 0151 227 08345).
Herzliche Grüße aus Hamburg,
Christian Kemnade